Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 268

§ 268 – Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Kurz erklärt

  • Personen, die gemeinsam für eine Steuer verantwortlich sind, sind Gesamtschuldner.
  • Dies gilt für die Einkommensteuer oder die Vermögensteuer.
  • Jeder Gesamtschuldner kann einen Antrag stellen.
  • Der Antrag beschränkt die Vollstreckung auf einen bestimmten Betrag.
  • Der Betrag wird nach bestimmten Regelungen aufgeteilt.